M42n schrieb am 24.05.2018 19:13:
.... Na und?
Betr. BTW: Eben. Sag ich doch. Die Asylanträge der über Drittstaaten (illegal) eingereisten werden mit wenigen Ausnahmen mehrheitlich abgelehnt. Daß begangene Straftaten (dazu gehört auch der illegale Grenzübertritt) die Fortführung des Asylverfahrens nicht beeinträchtigen, ist in D-Land leider möglich. Das wird hoffentlich bald geändert.
Von wem denn bitte?
Eine Strafbarkeit bei Einreise aus Asylgruenden wuerde das Recht auf Asylbeantragung ad Absurdum fuehren. Ebenso eine Ausweisung wegen Straftaten in ein Land, wo der Asylbewerber von Folter oder Lebensgefahr bedroht ist. In den allgemeinen Menschenrechten gibts keine Relativierungsparagraphen....
Mal wieder eine der "einfachen Loesungen", die der Besorgtenstadl anbietet, und die verfassungsrechtlich nicht drin sind....
Das BverfG wuerde solch eine Regelaenderung kaltlaechelnd in der Luft zerreissen.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (24.05.2018 22:08).