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  • Peter Schindler

19 Beiträge seit 12.08.2022

Kein Anspruch auf Richtigstellung einer falschen Meinung

Correctiv könnte sich äußerungsrechtlich dahingehend abgesichert haben, dass es entscheidende Thesen des Artikels absichtlich als Wertungen formuliert hatte.

war in der Berliner Zeitung zu lesen.

Eine Meinung kann richtig oder falsch sein, ist aber nicht - anders als eine Tatsache - dem Beweis in der Zivilprozessordnung zugänglich, insoweit besteht auch kein klagbarer Anspruch auf Richtigstellung einer falschen Meinung.

Dies macht die Angelegenheit für den Betroffenen nicht gerade einfach, ggf. muss er das StGB zu Hilfe nehmen (§§ 185 ff. - Beleidigung etc.), um sich nach außen ggf. exkulpieren zu können.

In unserer Klage gegen den Verfassungsschutz

https://www.telepolis.de/features/Wie-der-Verfassungsschutz-in-die-Meinungsfreiheit-eingreift-9206508.html?seite=all

hat sich dieser auch damit herauszureden versucht, Herr Haldenwang hätte ja nur eine Meinung und keine Tatsachen geäußert.

Jedoch sind folgende Fakten,

dass Russland den Krieg in der Ukraine auch führt (Tatsache 1),

weil eigene Sicherheitsinteressen (Tatsache 2)

verletzt worden sind durch den Westen (Tatsache 3)

und die NATO sich ausweiten will (Tatsache 4)

und das alles "russische Narrative" im Sinne von Unwahrheit und Desinformation sind (Tatsache 5)

allesamt dem Beweis (Zeugenaussagen, Urkunde, Sachverständiger, Augenschein) zugänglich.

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (28.02.2024 19:06).

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