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6 Beiträge seit 28.02.2024

Wenn es sich um eine einstweilige Verfügung

handelt, und so steht es auch überall, dann ist der ganze Artikel Unfug. Und zwar, bei allem Respekt für die Autorin, ohne jede Einschränkung vom ersten bis zum letzten Satz.
Bei einer einstweiligen Verfügung wird in der Sache überhaupt keine Entscheidung getroffen. Es gab keinen Beschluss, der dem Klagenden in einer Frage, und Correktiv in zwei Recht gab. In einer einstweiligen Verfügung wird nicht über Tatsachen entschieden, sondern darüber, ob dem Kläger einstweiliger Rechtsschutz gegen eine angenommene Rechtsverletzung bis zu einer Entscheidung in der Sache gewährt wird, da er ansonsten bis dahin diese Rechtsverletzung dulden müsste.
In der Sache kann also das Gericht, wenn es zu einer Verhandlung käme, in allen hier beschriebenen Punkten für den Kläger oder gegen ihn entscheiden und die einstweilige Verfügung ist keine „Vorentscheidung".

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