johndoe19 schrieb am 10.01.2024 15:04:
... dass abgelehnte Asylbewerber das Land verlassen, wenn das zumutbar ist.
Was ist eigentlich mit zumutbar gemeint?
Das entscheidet der Gesetzgeber (Die Politik(tm))
Den Terminus kennt dass GG nicht, zumindest nicht mit Art16.
Die ARTIKEL des GG (oder Verfassung) sind keine Rechtsnormen im Juristischen Sinne. Deswegen steht in den Artikeln des GG auch kein Strafmaß für Verstöße. (Leider!)
Der besagt: Politisch Verfolgte erhalten Asyl.
Richtig. Nur wer verfolgter ist und wie eine solche verfolgung aussieht, entscheidet ein Gericht nach maßgabe des Gesetzgebers. Der ist in der regel recht "flexibel" bei solchen festlegungen.
Wenn der Antrag auf Asyl (juristisch) abgelehnt ist, dann bedarf es keiner weiteren Prüfung auf Zumutbarkeit. Das sind nur die verwaltungstechnischen Hintertürchen die sich die verschiedenen Regierungen ausgedacht haben, um "hässliche Bilder" zu vermeiden.
Ja, das ist genau der Punkt. Dias ganze widerspricht sich. Denn wenn die Regeln sagen das ein Asylantrag abgelehnt wird, kann es eigentlich keinen Grund geben warum eine Abschiebung unzumutbar wäre. Wenn aber festgestellt wird das die Abschiebung nicht Zumutbar wäre, gibts eigentlich keinen Grund das Asyl abzulehnen.
Und nach mindestens 2 Urteilen des EHfMR entscheidet allein das aufnehmende Land, wen es auf seinem Territorium duldet.
Ja, und genaus dieses EGfMR hat auch entscheiden das Asyl ein Grundrecht ist und gewährt werden muss. Und das ist so ein weiterer Fall von Doppeldenk: Wir räumen jemandem ein Unbedingtes Recht (Asyl) ein, und gestatten gleichzeitig ein anderes unbedingtes Recht (Duldung), das dieses wieder aushebelt.