https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Migration-Integration/Tabellen/rohdaten-schutzsuchende-zeitreihe-schutzstatus.html
Für jene die es nicht verstehen: Die im oben genannten Link aufgeführten Personen mit befristeter Anerkennung sind mehrheitlich Personen mit subsidiären Schutz. (1,9 Mio.)
Wir sehen, die Einschätzung des Autors "dass nicht nur abgelehnte Asylbewerber gemeint sein können, sondern auch Personen, die seit vielen Jahren ihren Lebensschwerpunkt in Deutschland haben" ist dahingehend korrekt.
Nicht korrekt ist hingegen die Suggestion, dass sich die Differenz aus deutschen Staatsbürgern ergibt. Verfassungskonform kann sich die Formulierung bereits durch Personen mit subsidiärem Schutz ergeben. Ich behaupte hier nicht, dass sich die Rechte so rechnet, nur das es grundsätzlich möglich und von der Verfassung gedeckt wäre.
Es besteht kein Anspruch auf subsidiären Schutz. Subsidiärer Schutz ist eine Ermessensentscheidung der Exekutive. Entgegen der häufig von Rechts genannten Behauptung, ist die Gewährung eines solchen Schutzstatus NICHT widerrechtlich oder gar strafbar.
Entgegen der Darstellung von Correctiv und anderen Linken, ist die Diskussion über die Gewährung von subsidiären Schutz aber auch nicht verfassungsfeindlich. Ob und in welchem Umfang subsidiärer Schutz gewährleistet wird, ist gesellschaftlich auszuhandeln.
Konkret ergehen nur 0,8% aller Asylbescheide auf Basis des GG Art. 16a, berufen sich also auf den verfassungsrechtlich verankerten, unbefristeten Schutzanspruch. Die übrigen positiven Bescheide münden ebenfalls nicht in einer Ausreisepflicht, können aber ein legitimer Gegenstand einer gesellschaftlichen Debatte über Reduktion von Einwanderung sein, ohne gleich den Tatbestand der Verfassungsfeindlichkeit zu erfüllen.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (18.01.2024 10:43).