Das Arbeitsschutzgesetz regelt seit dem Jahr 2014 im Paragraph fünf, dass der Arbeitgeber die psychischen Belastungen durch eine Gefährdungsbeurteilung erfassen und kontrollieren muss.
Das geschieht in der Regel durch eine Mitarbeiterbefragung und einem anschließenden Workshop, indem psychische Belastungen seitens der Mitarbeiter beschrieben und seitens des Vorgesetzten erörtert werden. Alle Beteiligten setzen sich zusammen und legen fest, welche Maßnahmen in den nächsten sechs Monaten so umgesetzt werden, dass der psychische Druck reduziert wird.
Der Gesetzgeber verlangt von den Protagonisten ausdrücklich keine psychologische oder psychiatrische Ausbildung, es kann die Sicherheitsfachkraft für Arbeitsschutz durchführen, die sich dazu in der Regel einen Experten holt. Es gibt bundesweite Standards, die für alle Arbeitsplätze bei jedem Arbeitgeber gelten und die im Rahmen einer Kontrolle überprüft werden.
Das Thema behandelt in erster Linie psychische Belastungen durch Raum, Technik und Organisation. Und Verhalten des Vorgesetzten und Kollegen. Psychiatrische Krankheiten wie Burn out, Erschöpfungssyndrom, Depression etc werden gezielt nicht angesprochen.
Für Vorgesetzte hat das ganze Thema eine hohe Priorität: ich habe in meinem beruflichen Umfeld seit 2014 sehr oft erfahren, dass klassische Unfälle am Arbeitsplatz plötzlich seitens der Gutachter zum Thema psychische Belastung gezählt werden. Und wenn es dann keine Gefährdungsbeurteilung gibt, haftet der jeweilige Vorgesetzte mit seinem privaten Vermögen (allerdings nur bis zu einer fünfstelligen Grenze).
In Deutschland haben ungefähr 40 % aller großen Unternehmen den psychischen Arbeitsschutz umgesetzt, kleinere mittlere Unternehmen erst 20 %.