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  • Miiich

405 Beiträge seit 22.01.2017

Re: Neben TP gibt es auch noch andere Medien, die objektiv berichten

Scheinbar ist´s mit dem Datenschutz bzw. der Dienstaufsicht bei den Schulen und mit der Gesetzestreue bei mancher bayerischen Lehrkraft trotz eindeutiger Gesetzeslage auch nicht weit her:

§ 14 LDO (Bayern)

Verschwiegenheitspflicht und Auskunftserteilung

(1) 1Die Lehrkraft hat, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, über die ihr bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Spannungen und Gegensätze innerhalb der Schule erfordern vertrauliche Behandlung.
(2) Auskünfte an Presse, Rundfunk und Fernsehen erteilt nur die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft.

§ 40 BaySchO bestimmt:
Aufbewahrung
1Die Aufbewahrungsfrist beträgt für Schülerunterlagen nach

1.
§ 37 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a bis d 50 Jahre,
2.
§ 37 Satz 2 Nr. 1 Buchst. e bis p ein Jahr und
3.
§ 37 Satz 2 Nr. 2 zwei Jahre.

2Die Fristen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 beginnen mit Ablauf desjenigen Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler die Schule verlässt, die Frist des Satzes 1 Nr. 3 beginnt mit Ablauf des Schuljahres, in dem die Leistungsnachweise angefertigt wurden. 3Schülerunterlagen nach § 37 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b sollen abweichend von Satz 1 Nr. 3 nach der Bewertung an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben werden, Schülerunterlagen im Rahmen von Abschlussprüfungen oder vergleichbaren Prüfungen nicht vor deren Rechts- oder Bestandskraft. 4Abweichend von Satz 1 können die Unterlagen länger aufbewahrt werden, sofern dies im Einzelfall erforderlich ist,

1.
um die den Schulen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen,
2.
bei staatlichen Schulen außerdem zum Zweck der vollständigen Übergabe der Schülerunterlagen an das Staatsarchiv.

5Die Gründe gemäß Satz 4 sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

§ 37
Schülerunterlagen
1Die Schülerunterlagen umfassen die für das Schulverhältnis jeder Schülerin und jedes Schülers wesentlichen Unterlagen. 2Zu den Schülerunterlagen gehören

1.
die in Papierform zu führende Schülerakte, welche je nach Schulart folgende Unterlagen enthält:

a)
das Schülerstammblatt, welches Angaben über die Schülerin oder den Schüler, die Erziehungsberechtigten, die Personen, welchen die Erziehung anvertraut ist, die Berufsausbildung und die Schullaufbahn enthält, nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster,
b)
die Abschlusszeugnisse oder – soweit kein Abschluss erzielt wurde – die diese ersetzenden Zeugnisse in Abschrift,
c)
die Zeugnisse, die wichtige schulische Berechtigungen verleihen, in Abschrift,
d)
die Urkunden, die zum Führen einer Berufsbezeichnung berechtigen, in Abschrift,
e)
die sonstigen Zeugnisse in Abschrift und Übertrittszeugnisse in Abschrift oder im Original,
f)
den Schullaufbahnbogen, in welchen die für den schulischen Bildungsweg wesentlichen Feststellungen, Beobachtungen und Empfehlungen aufgenommen werden, einschließlich einer Übersicht über die ausgesprochenen Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 6 bis 12 BayEUG, nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster,
[...]
2.
die Leistungsnachweise, welche sich zusammensetzen aus

a)
den schriftlichen Leistungsnachweisen einschließlich der Abschlussprüfungen, der besonderen Leistungsfeststellung an der Mittelschule, Orientierungsarbeiten, Vergleichsarbeiten, Seminararbeiten, Praktikumsberichte und Grundwissens- und Jahrgangsstufentests und
b)
den praktischen Leistungsnachweisen, insbesondere Werkstücken und Zeichnungen.

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