Assi schrieb am 16.08.2021 12:24:
Auch als angemeldete Demonstration habe ich damit beispielsweise den umgeleiteten Verkehrsteilnehmern meinen Willen aufgezwungen, im Sinne des TE also "Gewalt" ausgeübt.
Die Verkehrsumleitung wird ja von der Polizei vorgenommen.
Ausserdem hat hier vorher eine Rechtsgüterabwägung stattgefunden:
Demonstrationsrecht gegen Verkehrsrecht.
Da kommt es vor, dass der unterlegenen Partei ein fremder
Wille aufgezwungen wird.
Bei XR nehmen die Aktivisten jedoch selbst diese Abwägung vor:
Ihnen ist bewusst, dass sie nicht legal handeln, aber sie halten
es für legitim.
Ausserdem geben sie als Ziel ihrer Aktion nicht ihre Meinungsäußerung an,
sondern die Autofahrer zu "nerven". Das dürfte ohnehin kaum genehmigungs-
fähig sein.
Ja, Blockaden sind Nötigung, aber sie sind keine körperliche Gewalt gegen andere Menschen.
Hat ja auch keiner behauptet.
https://anwalt-strafrecht-berlin.org/aktuelles/wie-kann-man-sich-bei-einer-strassenblockade-strafbar-machen-am-beispiel-fridays-for-future/
"Da es sich bei § 315b um ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, muss durch die Tathandlung eine konkrete Gefahr insbesondere für die öffentliche Sicherheit, sowie für das Leib und Leben von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert (750 €) bestehen.
Im vorliegenden Beispiel einer Blockade kommt es hierzu regelmäßig nicht, da die Aktivisten in einer Grünphase oder ruhigen Verkehrslage und für alle Verkehrsbeteiligten gut sichtbar die Straße betreten."
Das bezieht sich auf Fridays for Future.
Weiß nicht, wie die aneinandergeketteten Aktivisten von XR
Gefährdungssituationen ausschließen wollen. Das stelle ich mir
rein praktisch schwierig vor.
Oder ob sie sich an die Grünphasen halten wollen, wenn es ihr erklärtes
Ziel ist, die Autofahrer zu "nerven".