Der Libanon kann im Rahmen seiner
souveränen Hoheitsrechte die Bedingungen
für die Operationen von UN-Truppen inner-
halb seiner Hoheitsgewässer festlegen.
Nichts anderes ergibt sich aus der
UN-Resolution 1701, die nach Kapitel
VI (und nicht VII, die Zwangsmaßnahmen
vorsieht) des Satzung des Sicherheits-
rats sich ergibt.
Das Gerede von einem "robusten Mandat"
schon vor der Entscheidung der libane-
sichen Regeirung war eine deutliche
Mißachtung dieser souveränen Rechte
des Libanon.
souveränen Hoheitsrechte die Bedingungen
für die Operationen von UN-Truppen inner-
halb seiner Hoheitsgewässer festlegen.
Nichts anderes ergibt sich aus der
UN-Resolution 1701, die nach Kapitel
VI (und nicht VII, die Zwangsmaßnahmen
vorsieht) des Satzung des Sicherheits-
rats sich ergibt.
Das Gerede von einem "robusten Mandat"
schon vor der Entscheidung der libane-
sichen Regeirung war eine deutliche
Mißachtung dieser souveränen Rechte
des Libanon.