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  • kamka

mehr als 1000 Beiträge seit 01.05.2002

Keine Interpretation, sondern Feststellung

Der Libanon kann im Rahmen seiner
souveränen Hoheitsrechte die Bedingungen
für die Operationen von UN-Truppen inner-
halb seiner Hoheitsgewässer festlegen.

Nichts anderes ergibt sich aus der
UN-Resolution 1701, die nach Kapitel
VI (und nicht VII, die Zwangsmaßnahmen
vorsieht) des Satzung des Sicherheits-
rats sich ergibt.

Das Gerede von einem "robusten Mandat"
schon vor der Entscheidung der libane-
sichen Regeirung war eine deutliche
Mißachtung dieser souveränen Rechte
des Libanon.

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