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  • Hormel Gailer

587 Beiträge seit 13.01.2022

Re: Militäreinsatz zur Wiederherstellung der FDGO ist möglich. Grundrechtsfeinde

2. Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Grundgesetzes schließen eine
Verwendung spezifisch militärischer Waffen bei einem Einsatz der Streitkräfte
nach diesen Vorschriften nicht grundsätzlich aus
, lassen sie aber nur unter en-
gen Voraussetzungen zu, die sicherstellen, dass nicht die strikten Begrenzun-
gen unterlaufen werden, die einem bewaffneten Einsatz der Streitkräfte im In-
neren durch Artikel 87a Absatz 4 GG gesetzt sind.
3. Der Einsatz der Streitkräfte nach Artikel 35 Absatz 3 Satz 1 des Grundgeset-
zes ist, auch in Eilfällen, allein aufgrund eines Beschlusses der Bundesregie-
rung als Kollegialorgan zulässig.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2012/07/up20120703_2pbvu000111.pdf?__blob=publicationFile&v=2

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

https://www.buzer.de/87a_GG.htm

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (05.02.2022 22:20).

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