Besteht Gefahr im Verzug, gelten gesonderte Regelungen:
Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes (sog. Innerer Notstand, Art. 87a Abs. 4 GG).
Nur Einsätze zur Herstellung der FDGO sind möglich, nicht jedoch Einsätze, die der Abschaffung der FDGO Vorschub leisten würden.