robbypeer schrieb am 05.02.2022 22:23:
Besteht Gefahr im Verzug, gelten gesonderte Regelungen:
Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes (sog. Innerer Notstand, Art. 87a Abs. 4 GG).Nur Einsätze zur Herstellung der FDGO sind möglich, nicht jedoch Einsätze, die der Abschaffung der FDGO Vorschub leisten würden.
Du kannst sicher sein, dass der User das weiß.
Was klar zeigt, dass er nur provozieren will.
Ich verstehe die Motivation hinter solche Aktionen nicht, aber ich hab beinahe schon ein wenig Mitleid mit Menschen wie ihm ...
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (06.02.2022 00:24).