Netter Versuch. Leider Ist er aber irre- und nicht weiterführend. Da der Einwand zu erwarten war, habe ich auf die Grundlagen zur internationalen Rechtshilfe nachlesbar verlinkt.
Allein die vierfache Anfrage einer Generalstaatsanwaltschaft ist üblicherweise hinreichender Beleg für Ermittlungen, zumindest für Anfangsermittlungen. Nachfragen des Bundesamts für Justiz an die russische Seite wurden auch nach Darstellung des BMJV beantwortet und werden, wie ich im Artikel korrekt ansprach, „geprüft“.
Dass Professor Heger dessen ungeachtet nicht zwischen einem Ermittlungs- und einem Strafverfahren unterscheidet, ist verwunderlich. Gerne werde ich bei ihm nachfragen. Für ein Strafverfahren benötigt man nach meiner bescheidenen Kenntnis des Strafrechts nach Ermittlungen erst einmal einen Beschuldigten.
Daran ändert nichts, dass die russische Regierung die Nowitschok- Version und ein an Herrn Nawalny begangenes Verbrechen bestreitet. Auch das ist ihr gutes Recht und hat mit den formalen Voraussetzungen für Rechtshilfe nichts zu tun. Und die wiederum wären wie in einem innerdeutschen Verfahren zu prüfen.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine deutsche Behörde einer anderen Behörde bei konkreten Bitten um Rechtshilfe erst einmal unterstellt, sie wolle ja gar nicht wirklich ermitteln.
Genau so läuft es gegenüber Russland aber derzeit offensichtlich ab. Das spricht nicht dafür, dass Deutschland sehr ernsthaft an einer Aufklärung gelegen ist, wie dies ständig behauptet wird.