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  • _TomB_

598 Beiträge seit 02.10.2024

Re: Die Montreux-Konvention verhindert die Rückkehr nicht unbedingt

ollid schrieb am 12.12.2024 19:49:

Karl Sten schrieb am 12.12.2024 18:48:

ollid schrieb am 12.12.24 18:13:

Nach Moskaus großangelegtem Einmarsch in die Ukraine 2022 hat Ankara die türkischen Meerengen für russische Kriegsschiffe gemäß der Montreux-Konvention geschlossen.

Das bedeutet, dass alle Schiffe, die im Mittelmeer operieren, nicht durch den Bosporus zu den russischen Stützpunkten in Sewastopol oder Noworossijsk am Schwarzen Meer zurückkehren können.

Schiffe welche ihren Heimathafen am Schwarzen Meer anlaufen, sind bei Rückkehr dorthin von den Restriktionen gemäß dem Vertrag ausdrücklich ausgenommen, solange Moskau nicht Krieg mit Ankara führt. Wenn der Marinestützpunkt im Mittelmeer verloren geht, könnte den russischen Kriegsschiffen entsprechend durchaus ein neuer, passender Heimathafen zugewiesen werden, wenn der nicht sogar offiziell schon dort liegt.
Nur, bei Bedarf wieder raus zu kommen würde komplizierter.

Nachträgliches Ändern des Heimathafen ist wohl ein wenig zu einfach gedacht.

1. Es ist wie schon geschrieben nicht sicher ob der Hafen in Syrien überhaupt Heimathafen für die Schiffe ist.
In der Regel ist der offizielle Heimathafen eines Kriegsschiffs im Heimatland, auch wenn es länger im Auslandseinsatz ist.

2. Wieso sollte es zu einfach gedacht sein? Es gibt keinerlei Artikel oder internationale Regel welche die Änderung eines Heimathafens verbietet.
Und die Kriegsschiffe dürfen nunmal gemäß Artikel 19 des Vertrags ihren Heimathafen anlaufen.

Naja, dort steht nicht anlaufen oder verlegen, sondern zurückkehren. Und es werden keine Heimathäfen, sondern allgemein Stützpunkte erwähnt. Aber grundsätzlich stimme ich zu, wenigstens wenn es um Anrainer geht, die keine Stützpunkte außerhalb haben oder für Schiffe der Staaten, die sich dort aufhielten und keine Anrainer sind. Russland ist in dem Fall recht schwierig zu bewerten, auch weil es keine genauen Referenzen gibt. Ich glaube, der WK2 war letzter Fall dieser Art. Aber da waren vollkommen andere Umstände, es würde mich überraschen, wenn ein SU Schiff im Mittelmeer im Einsatz oder auf Transit war.

Aber dort ist auch Art 21, welcher der Türkei eine Nutzung des Art 20 außerhalb eigener Kriegsbeteiligung erlaubt. Unmittelbare Kriegsgefahr bedeutet nicht, dass die Türkei nachweisen muss, dass sie angegriffen werden soll, es reicht, dass ein Krieg unmittelbar zu einer Gefahr werden kann. Und hier kann man sich schon auf die Treibminen berufen, oder in Rumänien einschlagende russische Drohnen.

Und dann gibt es noch Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts der UN
Art 41.2, welcher eine weitere Möglichkeit zum Aussetzen des Art 19 eröffnet.

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (13.12.2024 00:00).

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