tjp schrieb am 30. September 2015 17:54
> Es sind schon wiederholt private Gebäude beschlagnahmt worden.
Wo, wie viele und unter welchen Umständen? Konkrete Zahlen finde ich
jedenfalls auf die Schnelle nicht. Wenn ich nach "beschlagnahme von
eigentum für flüchtlinge" suche, finde ich immer wieder Artikel zu
den Rechtsgrundlagen, nicht jedoch zu Meldungen, dass sowas
tatsächlich vorgekommen wäre. Es scheint sich also um sehr begrenzte
Einzelfälle zu handeln, da es halt auch immer die allerletzte Option
ist.
> Dazu
> fehlt aber die Rechtsgrundlage, weil es keine echte Notsituation ist,
> sondern von der Bundesregierung diese erst herbeigeführt wurde.
Das steht hier aber etwas anders:
> https://www.tagesschau.de/inland/fluechtlingsunterbringung-beschlagnahme-privateigentum-101.html
> D.h.
> wenn man trotz der Möglichkeit die Betreffenden abzuweisen sie
> trotzdem aufnimmt, dann kann man eben nicht mehr private
> Liegenschaften ohne Mietvertrag in Anspruch nehmen. Entweder verteilt
> die Bundesregierung die Migranten in Deutschland um, so daß keine
> Beschlagnahmungen mehr notwendig sind, oder sie muß sie abweisen,
> weil es eben KEINEN Rechtsanspruch auf ein Asylverfahren gibt.
Das ist deine Interpretation. Die Juristen sehen das offensichtlich
ein wenig anders. Aus Art. 16a Abs. 2 GG allein lässt sich das
jedenfalls nicht herleiten, da hier diverse EU-Verordnungen eine
Rolle spielen. Und in dem Moment, in dem Deutschland Gebrauch von
Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung macht, entsteht der
Rechtsanspruch auf ein Asylverfahren offensichtlich doch, da sich
Deutschland damit selbst zum zuständigen Mitgliedstaat macht.
Die Juristerei ist nicht so einfach, wie du sie dir hier gerade
vorstellst.
> Ferner lassen sich dank Dublin alle abgelehnten Bewerber relativ
> einfach abschieben, denn man muß sie nicht in ihre Heimatländer
> abschieben, sondern nur in das EU Land aus dem sie eingereist sind.
Eben nicht. Sobald Deutschland das Asylgesuch auch nur prüft, erklärt
es sich automatisch für zuständig und übernimmt die Pflichten, die
ansonsten der Staat hätte, in dem der Asylbewerber zuerst
europäischen Boden betreten hat. Ganz so einfach ist es eben nicht.
" Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat
beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien
nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu
prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die
mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen."
> http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R0604&qid=1399150600127&from=DE
> Es ist unerheblich wie viele Gebäude beschlagnahmt wurden. Es geht um
> die Grundsatzentscheidung ohne Rechtsgrundlage dies zu tun, denn man
> kann eben sich nicht auf eine Notsituation berufen. Trotzdem macht
> man munter weiter und wird wohl auch noch Migranten in Privatwohnung
> einquartieren, wenn im Winter der Platz in Notunterkünften aller Art
> nicht mehr ausreicht.
Ist es nicht. Die Rechtsgrundlage steht im oben verlinkten
Tagesschau-Artikel. Alles andere ist deine Interpretation, die von
den meisten Juristen offensichtlich nicht geteilt wird.
> Es sind schon wiederholt private Gebäude beschlagnahmt worden.
Wo, wie viele und unter welchen Umständen? Konkrete Zahlen finde ich
jedenfalls auf die Schnelle nicht. Wenn ich nach "beschlagnahme von
eigentum für flüchtlinge" suche, finde ich immer wieder Artikel zu
den Rechtsgrundlagen, nicht jedoch zu Meldungen, dass sowas
tatsächlich vorgekommen wäre. Es scheint sich also um sehr begrenzte
Einzelfälle zu handeln, da es halt auch immer die allerletzte Option
ist.
> Dazu
> fehlt aber die Rechtsgrundlage, weil es keine echte Notsituation ist,
> sondern von der Bundesregierung diese erst herbeigeführt wurde.
Das steht hier aber etwas anders:
> https://www.tagesschau.de/inland/fluechtlingsunterbringung-beschlagnahme-privateigentum-101.html
> D.h.
> wenn man trotz der Möglichkeit die Betreffenden abzuweisen sie
> trotzdem aufnimmt, dann kann man eben nicht mehr private
> Liegenschaften ohne Mietvertrag in Anspruch nehmen. Entweder verteilt
> die Bundesregierung die Migranten in Deutschland um, so daß keine
> Beschlagnahmungen mehr notwendig sind, oder sie muß sie abweisen,
> weil es eben KEINEN Rechtsanspruch auf ein Asylverfahren gibt.
Das ist deine Interpretation. Die Juristen sehen das offensichtlich
ein wenig anders. Aus Art. 16a Abs. 2 GG allein lässt sich das
jedenfalls nicht herleiten, da hier diverse EU-Verordnungen eine
Rolle spielen. Und in dem Moment, in dem Deutschland Gebrauch von
Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung macht, entsteht der
Rechtsanspruch auf ein Asylverfahren offensichtlich doch, da sich
Deutschland damit selbst zum zuständigen Mitgliedstaat macht.
Die Juristerei ist nicht so einfach, wie du sie dir hier gerade
vorstellst.
> Ferner lassen sich dank Dublin alle abgelehnten Bewerber relativ
> einfach abschieben, denn man muß sie nicht in ihre Heimatländer
> abschieben, sondern nur in das EU Land aus dem sie eingereist sind.
Eben nicht. Sobald Deutschland das Asylgesuch auch nur prüft, erklärt
es sich automatisch für zuständig und übernimmt die Pflichten, die
ansonsten der Staat hätte, in dem der Asylbewerber zuerst
europäischen Boden betreten hat. Ganz so einfach ist es eben nicht.
" Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat
beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien
nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu
prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die
mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen."
> http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R0604&qid=1399150600127&from=DE
> Es ist unerheblich wie viele Gebäude beschlagnahmt wurden. Es geht um
> die Grundsatzentscheidung ohne Rechtsgrundlage dies zu tun, denn man
> kann eben sich nicht auf eine Notsituation berufen. Trotzdem macht
> man munter weiter und wird wohl auch noch Migranten in Privatwohnung
> einquartieren, wenn im Winter der Platz in Notunterkünften aller Art
> nicht mehr ausreicht.
Ist es nicht. Die Rechtsgrundlage steht im oben verlinkten
Tagesschau-Artikel. Alles andere ist deine Interpretation, die von
den meisten Juristen offensichtlich nicht geteilt wird.