st.sch. schrieb am Heute, 14:24:
Du hast vergessen den 2. Satz zu markieren
Nein, das habe ich nicht, denn ich habe ja markiert "wenn andere Abhilfe nicht möglich ist" denn dieser Passus meint, vielfach bekräftigt durch Rechtswissenschaftler, das Widerstand nur dann legitim ist wenn der Rechtsweg ausgeschöpft ist (genau der REchtsweg der in Abs. (2) angesprochen ist) und genau dieser Fall liegt in den USA derzeitig vor, denn die WAhlfälschungen wurden jurustisch unter den Tisch gekehrt.
Falls hier jemand spoitzfindig sein will, ich habe bereits geschrieben das ich hier nur Vergleiche ziehe und nicht so tue als gelte das deutsche Grundgesetz in den USA.
Den Rechtsweg vorher auszuschöpfen ist zwar notwendig, aber nicht hinreichend, damit der GG-Artikel einschlägig ist. Die Querdenker können sich z.B. nicht darauf berufen, um trotz höchstrichterlich bestätigtem Verbots einer Infektionsparty sie trotzdem stattfinden zu lassen.
Und schon gar nicht würde es klappen, damit ein Wahlergebnis zu kippen. Solange die Verfassung eingehalten wird, ist’s nämlich nichts mit dem Widerstandsrecht, egal ob man ein Wahlergebnis doof findet oder nicht.