Um hier noch etwas ins Detail zu gehen.
§74 AuslG regelt, dass Fluggesellschaften nur Personen mit einem
gültigen Pass/Visum in Richtung Deutschland befördern dürfen, sonst
droht der Fluggesellschaft ein Zwangsgeld und Schadenerstazpflichten.
Um eben dies zu vermeiden, ist die Fluggesellschaft auch gegenüber
Deutschland berechtigt, den (Ab)Transport von Personen ohne
Einreisedokumente für das Zielland zu verweigern.
§74 AuslG regelt, dass Fluggesellschaften nur Personen mit einem
gültigen Pass/Visum in Richtung Deutschland befördern dürfen, sonst
droht der Fluggesellschaft ein Zwangsgeld und Schadenerstazpflichten.
Um eben dies zu vermeiden, ist die Fluggesellschaft auch gegenüber
Deutschland berechtigt, den (Ab)Transport von Personen ohne
Einreisedokumente für das Zielland zu verweigern.