JosefG schrieb am 16.06.2024 05:47:
Das bedeutet: Wer aus demokratiefeindlicher Gesinnung eine Körperverletzung oder Nötigung gegen (ehrenamtliche) Politikerinnen und Politiker begeht, kann künftig nicht mit einer Einstellung nach den Paragrafen 153 ff. der Strafprozessordnung rechnen.
Liest sich so, als sei es bewusst so konstruiert, dass man Verfahren wegen Angriffen auf AfD-Politiker sehr wohl einstellen kann. Denn da die AfD offiziell als demokratiefeindlich gilt, sind Angriffe auf ihre Politiker offiziell eben nicht demokratiefeindlich.
Wie würdest du es denn definieren?
Nur weil eine Partei als demokratiefeindlich eingeschätzt wird, gilt das noch lange nicht für jeden ihrer Mitglieder.
D.h. um die Strafverfolgung aus diesem Grund ablehnen zu können, müsste man das erstmal in dem konkreten Fall gerichtlich feststellen. Das ergibt vom Aufwand keinen Sinn.