Das bedeutet: Wer aus demokratiefeindlicher Gesinnung eine Körperverletzung oder Nötigung gegen (ehrenamtliche) Politikerinnen und Politiker begeht, kann künftig nicht mit einer Einstellung nach den Paragrafen 153 ff. der Strafprozessordnung rechnen.
Liest sich so, als sei es bewusst so konstruiert, dass man Verfahren wegen Angriffen auf AfD-Politiker sehr wohl einstellen kann. Denn da die AfD offiziell als demokratiefeindlich gilt, sind Angriffe auf ihre Politiker offiziell eben nicht demokratiefeindlich.