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  • Stoffelchen

mehr als 1000 Beiträge seit 18.12.2009

Komm endlich in die Puschen! Informier dich, bevor du dich lächerlich machst

Nehmen wir ein weiteres sehr gutes Beispiel.
Ich zeige den Typ aus dem letzten Beispiel testweise an.
Ich bin zwar für die Abschaffung von StGB185, aber als Mittel zum Zweck der Feindesschädigung halte Ich den Einsatz für legitim. Besonders, da Ich ja nicht einfach selbst legal beleidigen kann.

Der Richter ist ideologisch bei dem Typen, schließlich habe Ich den Staat, die BW, Sondereinheiten kritisiert, evtl. hat der Oberamtsanwalt aus Kiel mit dem Nachnahmen eines Deutschen Bodybuilder/Schauspieler selbst "gedient".
Also schreibt er eine Ablehnung, und unterschriebt die sogar noch selbst.
Das Beste ist aber, er lügt dort ganz bewusst und vorsätzlich im Glauben Ich, der dumme ungebildete Bürger, versteht den Sinn von StGB 185 nicht, und akzeptiert das.
Was hat er geschrieben? Ganz simpel und dumm/dreist, er behauptete das wäre verjährt, weil es länger als drei Monate in dem Forum stand!!!
Verstanden, warum das Dummdreist ist?

Das Dummdreiste daran könnte beispielsweise sein, dass du selbigen Quatsch bereits vor fast genau einem Jahr gepostet hattest:
https://www.heise.de/forum/Telepolis/Kommentare/Hate-Speech-Gesetzentwurf-heimlich-geaendert/Oberamtsanwalt-Moeller-Staatsanwaltschaft-Kiel-Beleidigung-n-3-Monaten-legal/posting-30173906/show/

Und auch im Januar 2017:
https://www.heise.de/forum/Telepolis/Kommentare/Keimzelle-des-Faschismus/Laut-Oberamtsanwalt-Moeller-aus-Kiel-ist-eine-Onlinebeleidigung-3Mon-nach-Eintrag/posting-29791966/show/

Und schon im August 2016:
https://forum.golem.de/kommentare/politik-recht/bundesverfassungsgericht-negative-firmen-bewertung-durch-meinungsfreiheit-gedeckt/...-wenn-der-schaden-ausser-verhaeltnis-.../102766,4565588,4568663,read.html
Da finden wir:
>>
Ich habe den Typen testweise angezeigt (kostet ja nichts, muss nicht mal das Haus verlassen, Fax an SA reicht...), zum einen weil es als Mittel zum Zweck auch mir als Gegner des Gesetzes recht ist (denn Ich kann Ihn ja nicht ohne Risiko selbst beleidigen), und natürlich als Test der Justiz.

Die Beleidigungen stehen seit Ich meine 2011 in den Forum.
<<

Meiner Meinung nach handelte der von dir so gescholtene Oberamtsanwalt richtig.
Verjährungsfrist für Antrag wegen §185 StGB ist gemäß §78, (3), 5 StGB entsprechend drei Jahre.
Du hast aber schon §77b, (1) und (2) gegen dich.
Du willst §§ kennen, als "Dissident"? Du trötest seit mehr als einem Jahr herum, was du alles zu tun gedenkst, kommst demnach aber nicht in die Puschen.
Für meine Begriffe bist du miserabelst informiert und höchstens auf Stunk aus, hast aber von einschlägiger Rechtssprechung keinen Schimmer.

Wenn du also 2016/2017/2018 auf die Kacke hauen willst wegen Vorgängen aus 2011, ist dir das unbenommen.
Weshalb du seit nun ca. 18 Monaten immer noch keine Ruhe gibst, weiß ich nicht. Meiner Meinung nach kannst du nicht verwinden, dass dein Mütchen mit einer lapidaren Fax nicht gekühlt war, erst recht nicht mit so einer Antwort gerechnet hattest.
Dass dich das aufbringt, ist deiner sehr mangelhaften Rechtskunde geschuldet.

Und, Herr Lautsprecher, was hast du von deinen Vorhaben bisher umgesetzt?
Du hattest damals gaaaaanz bestimmt Rechtsmittel eingelegt, was?
Oh, das hast du auch vergeigt?
Wann lieferst du endlich, statt dir immer nur was vorzunehmen?

Wie kommst du drauf, dass ein rechtskonformer Bescheid eine "Lüge" sei?

OK, Ich erkläre es. Die drei Monate Verjährungsfrist gelten natürlich erst ab BEENDIGUNG der Tat. Bei mündlicher Aussprache also praktisch sofort wenn man das Wort oder die Worte beendet hat.
Wenn Ich das aber auf meine Hauswand pinsele beginnt die Verjährungsfrist erst wenn Ich es entferne.
Das Gleiche natürlich auch im Internet.
Er bezog sich auf das Datum des Post.

OK, ich wiederhole mich gerne: du hast keinen Durchblick.
Meiner Meinung nach handelte der von dir so gescholtene Oberamtsanwalt richtig.
Verjährungsfrist für Antrag wegen §185 StGB ist gemäß §78, (3), 5 StGB entsprechend drei Jahre.
Du hast aber auch §77b, (1) und (2) gegen dich.

Was kapierst du nicht?
>>
§ 77b
Antragsfrist

(1) 1Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. 2Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(2) 1Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. 2Für den Antrag des gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es auf dessen Kenntnis an.
<<

Da steht nix von löschen oder Beendigung, wo hast du solchen Quatsch her?
Fristbeginn mit Ablauf des Tages, an dem du davon Kenntnis erlangst.

So, und Ich werde ganz sicher noch einen Scan von dem Schreiben machen, und das an möglichst vielen Orten verlinken. Inkl. Yelp und Facebook Rezensionen zu dem Gericht für das er arbeitet. Da kann er dann schon Schelte von Oben bekommen.

Jaja, das hattest du schon 2016 und 2017 angekündigt. Siehe oben.
Und?

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