§§ 81–83a StGB
Hochverrat
In der Bundesrepublik Deutschland ist der Hochverrat gegen den Bund oder die Länder unter den Staatsschutzdelikten in den §§ 81–83a StGB als Verbrechen geregelt.
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
die auf dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
Für die Strafverfolgung des Hochverrats gegen den Bund ist mit Wirkung zum 25. Mai 2018 das Bundeskriminalamt zuständig