thombrei schrieb am 18.06.2023 18:45:
Rein fiktiv: Wenn nach 9/11 ein hochrangiger US Politiker mit den Taliban kooperiert hätte, säße der doch sicher für ewig im Gefängnis?
Wenn Selenski einen Ukrainer verdächtigt, mit den Russen zu kooperieren, wird der sofort hingerichtet:
https://www.merkur.de/politik/ukraine-russland-krieg-unterhaendler-verhandlungen-geheimdienst-tod-verdacht-hochverrat-zr-91391274.htmlIst aber wirklich nur fiktiv, die meisten hier gehen davon aus, dass es unsere Schutzmacht war, das ist ja schon mal beruhigend. Und viele Deutsche freuen sich ja auch über den Terroranschlag, weil sie Gas für zu klimaschädlich halten.
Das Unterlassen nach StGB § 13 geht natürlich nur, wenn man in der Position xy ist.
Ich verstehe das so, dass auch das Unterlassen von "Pfeifenblasen" Hochverrat sein kann. So wie jeder bei Kenntnis bestimmter Vorhaben, wie z.B. eines Mordplanes, Anzeige erstatten muss, nicht aber bei anderen Delikten wie vielleicht Beleidigung dritter (?).
Also wenn die Täter ihren Hochverrat unter Geheimhaltung stellten (z.B. Memos, dass sie trotz Warnung keine Sicherheitskräfte schicken werden), dürften Mitwisser sich nicht darauf berufen, dass Sie ja zur Geheimhaltung verpflichtet waren - so analysiere ich das.
Das gilt auch für nicht-deutsche, aber wohl nicht für die Taliban, die ja m.E. Opfer eines illegalen Angriffskrieges durch die BRD sind und deshalb eine "völkerrechtliche Rechtfertigung" hätten haben können:
"
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 81 Hochverrat gegen den Bund
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1.
den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2.
die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
"
"
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 13 Begehen durch Unterlassen
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
"