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Niedersachsen

https://www.niedersachsen.de/download/162602

Jede Person darf sich in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung nur
allein oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, und höchstens einer
weiteren Person oder als Einzelperson mit mehreren Personen aus einem gemeinsamen
Hausstand aufhalten.

Damit sind z.B. Spielbesuche bei Kindern weiterhin möglich...

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