Da sieht in Sachsen aber anders aus!
§ 2
Kontaktbeschränkung, Abstandsregelung
(1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet
1. den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und
mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht und
2. einem Angehörigen eines weiteren Hausstands.
Link: https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2021-01-08.pdf
Aber die Klagen dagegen laufen schon.