Carl (3) schrieb am 11.01.2021 19:05:
Wo in der verordnung steht denn dass der Aufenthalt in privaten Räumen bußgeldbewährt geregelt ist? Gilt doch nur für öffentliche Räume, oder? Liegt die Autorin da nicht falsch?
Sie versuchen es immer wieder - fallen aber regelmäßig dabei hinten runter. Den kontrollierenden Polizisten haut mal Art.8 Abs.1 GG um die Ohren und weist sie darauf hin, dass sie
1. ihren Diensteid auf das Grundgesetz und nicht auf irgendwelche Verordnungen geschworen haben.
2. belehrt sie über ihre Remonstrationspflicht.
3. fordert einen von Vorgesetzten unterschrieben Auftrag und wenn sie den nicht vorlegen können, weist man sie auf ihre private Haftung hin und greift schon mal zum Telefon, um den Anwalt anzurufen
4. verlangt man Dienstnummer und Dienststelle und bei Verweigerung fotografiert man das Fahrzeug mit Kennzeichen
Dann hat man ganz schnell Ruhe!
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (12.01.2021 18:49).