reorg schrieb am 11.01.2021 13:55:
Wie leider auch in der Tagesschau und einigen Tageszeitungen werden hier irreführende, missverständliche bzw. immer wieder missverstandene Informationen verbreitet:
>Im Privatleben sind Kontaktbeschränkungen aus Infektionsschutzgründen verbindlich.<
Das trifft nicht zu.
Es gibt keine verbindlichen "Kontaktbeschränkungen" im Privatbereich - im Gegensatz zu den verordneten Beschränkungen im ÖFFENTLICHEN RAUM, deren Überschreitung mit Bußgeldern verfolgt wird.
Vielmehr handelt es sich bei dieser Art "Beschränkungen" IM PRIVATBEREICH explizit um "Empfehlungen", deren Nichtbeachtung eben kein Bußgeld nach sich ziehen kann. Hier ist das wörtliche Zitat aus der Hessischen
Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Stand: 11. Januar 2021):
... (4) Für private Zusammenkünfte wird eine Beschränkung auf den eigenen Hausstand sowie eine weitere nicht im Haushalt lebende Person dringend empfohlen. Dabei wird die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände dringend empfohlen. ...
https://www.hessen.de/sites/default/files/media/03_corona-kontakt-_und_betriebsbeschraenkungsverordnung_stand11.01.21.pdf
In Berlin gilt gemäß https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/
§9(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen oder Zusammenkünfte im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis (private Veranstaltungen) nur im Kreise der in § 2 Absatz 2 genannten Personen und zusätzlich mit höchstens einer weiteren Person zulässig; wobei bei Alleinerziehenden deren Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.
und Ordnungsgelder bis 25000€ werden angedroht:
§29(3)18. entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von Veranstaltungen oder Zusammenkünften im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis (private Veranstaltungen) mit anderen als den dort genannten Personen durchführt,
nur mal so...
Rainer