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  • Weserpirat

mehr als 1000 Beiträge seit 26.07.2005

Ja, keine Bevorzugung aus religiösen Motiven...

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die
tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und
Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner
Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens,
seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder
bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt
werden.

Entweder bin ich so perrvers ode rreligiös und darf meinen Kind
beschnipseln warum auch immer, oder nicht, aber wegen Geilheit
verbieten, aber religiös getarnte Untwerwerfunggesten gegenüber den
Gurus zulässig, so nicht!

Und deshalb, Artiekel 2, Abs2, eben nicht beschnippeln, dient
anerkanntermaßen NICHT der Gesundheit, ist kein lebensrettender
Eingriff!

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner
Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht
gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die
Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf
Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.


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