Angesichts der sich zuspitzenden Lage in Syrien hat die Europäische Union ihre restriktiven Maßnahmen erheblich ausgeweitet.
Die Verordnung (EU) Nr. 509/2012 vom 15. Juni 2012 passte die bestehenden Maßnahmen an den Beschluss 2012/206/GASP vom 23. April 2012 an. Die Verschärfungen sind damit unmittelbar geltendes Recht und von allen Wirtschaftsbeteiligten zu beachten. Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 ist durch diese Rechtsakte wie folgt ausgeweitet worden:
Verbot der Ausfuhr gelisteter Dual-Use-Güter (neuer Anhang Ia der Verordnung (EU) Nr. 36/2012)Die bestehenden Verbote wurden im neuen Art. 2a der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 um das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr bestimmter gelisteter Güter des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) ergänzt. Bei den neu in Anhang Ia der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 gelisteten Dual-Use-Gütern handelt es sich im Wesentlichen um ausgewählte Güter der sogenannten Australischen Gruppe sowie um Güter, die von den Nummern 1A004, 9A012, 1C450, 1D003, 9D001, 9D002, 1E001, 2E001, 2E002, 9E001, 9E002, 9E101 und 9E102 des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO erfasst sind. Daneben enthält Anhang Ia vier ausgewählte Güter, die bislang keiner Genehmigungspflicht unterfielen.
Ausnahmegenehmigungen für diese Güter können nur in eng begrenzten Ausnahmefällen für bestimmte humanitäre Zwecke erteilt werden.
Die Ausfuhr der übrigen Güter des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO bleibt von dem neuen Verbot ausgenommen. Sie ist weiterhin nach Art. 3 EU-Dual-Use-VO genehmigungspflichtig.
Genehmigungspflicht für die Ausfuhr weiterer Güter, die zu Zwecken der internen Repression verwendet werden können (neuer Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 36/2012)Der neue Art. 2b der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 normiert eine Genehmigungspflicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern des neuen Anhangs IX der Verordnung (EU) Nr. 36/2012. Hierbei handelt es sich um Güter, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung entsprechend einsetzbarer Produkte verwendet werden können.
Zu beachten ist, dass Güter, die in den neuen Anhängen Ia und IX genannt sind, ausnahmsweise nicht von den Verboten bzw. Genehmigungspflichten erfasst werden, wenn sie mit einer nicht gelisteten Hauptsache fest verbunden sind und kein Hauptelement des auszuführenden Gesamtguts darstellen (sogenannter „Untergang“; vgl. die „Allgemeinen Anmerkungen“ in den neuen Anhängen Ia und IX der Verordnung (EU) Nr. 36/2012).
Das auf die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 zurückgehende Waffenembargo, das in § 74 Abs. 1 Nr. 16 AWV normiert ist, gilt unverändert fort.
Dienstleistungsbeschränkungen in Bezug auf Güter der neuen Anhänge Ia und IXDie oben skizzierten Ausfuhrbeschränkungen werden durch Beschränkungen von Vermittlungs-, Finanz- und technischen Dienstleistungen ergänzt.
Verbot der Ausfuhr von Luxusgütern (neuer Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 36/2012)Der neue Art. 11b der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 verbietet den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr der in Anhang X aufgeführten Luxusgüter nach Syrien. Die Formulierung „an Syrien“ wurde bewusst gewählt, um auch Lieferungen an staatliche syrische Einrichtungen im Ausland, insbesondere Botschaften, zu erfassen. Umgekehrt sind Lieferungen von Luxusgütern an Botschaften der EU-Mitgliedstaaten in Syrien nicht verboten. Bitte beachten Sie, dass die Luxusgüterliste des neuen Anhangs X nicht vollständig deckungsgleich mit der Luxusgüterliste der „Nordkorea-Embargo-Verordnung“ ist (Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 329/2007).
Ausweitung der FinanzsanktionenMit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 410/2012 und Nr. 544/2012 des Rates ist Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 um weitere natürliche und juristische Personen, darunter das syrische Innen- und Verteidigungsministerium, ergänzt worden. Die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen, Organisationen und Einrichtungen sind gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 eingefroren. Den betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen zudem weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (Bereitstellungsverbot).
Daneben erweitert die Verordnung (EU) Nr. 545/2012 die Beschränkungen für die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit verbotenen oder genehmigungspflichtigen Gütern. Danach ist nun insbesondere auch die Bereitstellung von Transportversicherungen für Beförderungen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 verboten oder genehmigungspflichtig sind, ebenfalls verboten oder genehmigungspflichtig.
als die Sanktionen begangen, war Putin gar nicht involviert.