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Avatar von ton-toni
  • ton-toni

mehr als 1000 Beiträge seit 24.06.2004

Es würde helfen einfach mal die bestehenden Gesetze ANZUWENDEN!

GG 16a Abs. 2

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

Aber das wäre ja VIEL zu einfach.

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (23.11.2018 07:51).

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