Nothilfe ist richtig, allerdings ist in §32 StGB nur von Notwehr die Rede.
Die allerdings nur, um einen "gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff" abzuwehren.
D.h.: Der Angriff muss unmittelbar bevorstehen oder andauern und er muss rechtswidrig
sein. Die bereits flüchtenden Täter zu vermöbeln fällt nicht mehr unter Notwehr, weil der Angriff nicht mehr andauert. Einem Polizisten ans Bein zu treten, der mit einfachem
unmittelbaren Zwang einen Dritten "behandelt" geht damit auch nicht, da diese Behandlung schwerlich als offensichtlich rechtswidrig zu erkennen ist (was natürlich sein könnte...)
Um die flüchtenden Schläger nach dem Angriff noch zu kriegen, würde sich §127 StPO
anbieten: Wenn jemand auf frischer Tat ertappt wurde, kann, sofern eine Personalienfeststellung nicht möglich ist, aufgrund o.g. § eine vorläufige Festnahme durch jeden erfolgen. Dazu gehört auch Festhalten. Wenn der Festgehaltene dann angreift, sind wir wieder bei §32 StGB :-)