McGrymelon schrieb am 12.02.2022 20:18:
Nothilfe ist richtig, allerdings ist in §32 StGB nur von Notwehr die Rede.
Die allerdings nur, um einen "gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff" abzuwehren.
vom wortlaut ist die aussage korrekt. vom sinne her nicht.
§32 abs 2:
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
der von mir hervorgehobene teil wird landläufig als "nothilfe" bezeichnet.