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1/2 OT: Amtsgericht Weilheim heute zur Maskenpflicht i.d. Schule

Analog dem Urteil aus Weimar vom 08.04. urteilte heute, 13.04., das Amtsgericht Weilheim i.O. in einem ähnlichen Fall.
Siehe Az.: 2 F 192/21

Und kam zu folgenden Beschluss:

1. Die Schulleitung der Realschule in S. bestehend aus dem Schulleiter und der
stellvertretenden Schulleiterin, wird angewiesen, es zu unterlassen gegenüber der
Betroffenen die Anordnung zu treffen, auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-
Bedeckung zu tragen.

2. Der unter Ziff. 1 genannten Schulleitung wird verboten, aufgrund der unter Ziff. 1
getroffenen Anordnung gegenüber der Betroffenen Maßnahmen zu ergreifen, die
diese gegenüber den Mitschülern ungleich behandeln, beispielsweise das Kind
aufgrund der obigen Anordnung vom Klassenverband zu isolieren oder vom Unterricht
auszuschließen oder seinen Sitzplatz mit besonderen Vorrichtungen zu versehen.

3. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

4. Kosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

5. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

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