Die Ausgangssperren dienen doch primär der Einschüchterung und der Kontrolle der Menschen.
Eine unmittelbare Erforderlichkeit in dem Sinne, dass akute Gefahr besteht, wenn jemand zwischen 21:00 und 5:00 seine Wohnung verlässt, besteht nicht.
Die Ausgangssperren dienen doch primär der Einschüchterung und der Kontrolle der Menschen.
Eine unmittelbare Erforderlichkeit in dem Sinne, dass akute Gefahr besteht, wenn jemand zwischen 21:00 und 5:00 seine Wohnung verlässt, besteht nicht.