Ansicht umschalten
Avatar von Lito
  • Lito

mehr als 1000 Beiträge seit 31.05.2001

§ 1300 BGB

"Er guckt ganz verwundert...
... sie klagt auf 1300!"

Danach konnte die "unbescholtene" Verlobte sich für den Schaden, der nicht materiell war, entschädigen lassen, wenn sie dem Verlobten die "Beiwohnung" gestattet hatte und es dann nicht zur Hochzeit gekommen war.

Auf "gut Deutsch": Schadensersatz für die Entjungferung.

Wer's nachlesen will: Ist um die Jahrtausendwende endlich abgeschafft (ersatzlos gestrichen) worden. Bitte ein BGB aus dem letzten Jahrhundert bemühen.
Meines Wissens gab es übrigens in den über hundert Jahren der Gültigkeit dieses Paragraphens keinen einzigen Fall vor Gericht.

Bewerten
- +
Ansicht umschalten