Ansicht umschalten
Avatar von Hat se nicht alle
  • Hat se nicht alle

mehr als 1000 Beiträge seit 08.11.2015

Handwerklicher Totalschaden oder Vorsatz?

§ 28 Infektionsschutzgesetz wird wie folgt geändert:

Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Bei der Anordnung und Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ist in angemessener Weise zu berücksichtigen, ob und inwieweit eine Person, die eine bestimmte übertragbare Krankheit, derentwegen die Schutzmaßnahmen getroffen werden, nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft wegen eines bestehenden Impfschutzes oder einer bestehenden Immunität nicht oder nicht mehr übertragen kann, von der Maßnahme ganz oder teilweise ausgenommen werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird. Soweit von individualbezogenen Maßnahmen abgesehen werden soll oder Ausnahmen allgemein vorgesehen werden, hat die betroffene Person durch eine Impf- oder Immunitätsdokumentation nach § 22 oder ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, dass sie die bestimmte übertragbare Krankheit nicht oder nicht mehr übertragen kann.“

Das bedeutet im Klartext, dass eine Person ohne Impfschutz* seinen Anspruch auf gesellschaftlichen Rechte auf nicht absehbare Zeit verlieren wird.

Das ist eine Impfpflicht durch die Hintertür!

* Es gibt zwar noch die theoretische Möglichkeit eines ärztlichen Zeugnis, aber welcher Arzt wir das ohne Impfung ausstellen und sich damit in persönliche Haftung begeben?

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (04.05.2020 09:49).

Bewerten
- +
Ansicht umschalten