Ja, prüfen ist immer gut. Ist etwas missverständlich formuliert aber es würde stimmen, wenn man im Artikel "Bundestag" durch "Bundesrat" ersetzt. Eventuell ein Tippfehler?
Insofern hat der Bundestag sich selbst nicht entmächtigt, sondern den Bundesrat.
Da der Bundesrat wiederum zugestimmt hat, ist der Bundesrat das Organ was sich selbst entmächtigt hat. Denn er hat die Kontrolle über Anordnungen des Gesundheitsministerium, die die Länder betreffen, abgegeben.
Interessant im Rahmen der "Check und Balances".
Da habe ich diese Website gefunden, die alle Änderungen am Gesetz dokumentiert.
https://www.buzer.de/gesetz/2148/v237994-2020-03-28.htm
Das erleichtert die Suche nach Änderungen.
Bitte beachten, dass dieses Gesetz schon wieder zu Novellierung steht und zwar zum 15.05.
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/covid-19-bevoelkerungsschutz-2.html
D.h. der aktueller Stand ist auch nur vorläufig bis zur nächsten Änderung.
Bei der Durchsicht von §5.2 des IfSG ist mir folgendes aufgefallen:
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__5.html
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite unbeschadet der Befugnisse der Länder ermächtigt,
1.
durch Anordnung Personen... usw usf
....
...
(5) Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird im Rahmen des Absatzes 2 insoweit eingeschränkt.
....
Welche Maßnahme die aufgrund einer Anordnung nach §5.2 getroffen wird (und bei der die Länder nichts dagegen unternehmen können ) könnte das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit betreffen ?
Und wer gegen §5.2 klagen will, der wird leider auf (5) stossen die besagt:
Eine Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 2 hat keine aufschiebende Wirkung. :-(
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (04.05.2020 10:51).