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  • Bratapfelkuchen

mehr als 1000 Beiträge seit 22.01.2007

Wer sich durch das Formular benachteiligt fühlt sollte einfach die Bank wechseln

Hat die Frau Krämer eigentlich einen Führerinnenschein?

Mit den Vorinstanzen ist festzuhalten:

Es begegnet bereits Bedenken, ob die Verwendung von Vordrucken und Formularen im Massenverkehr auch gegenüber der Klägerin überhaupt eine Verletzungshandlung der Beklagten darstellt. Die im Massengeschäfts von der Beklagten verwendeten einheitlichen Vordrucke und Formulare sind nicht geeignet, die persönliche Entfaltung der Klägerin im Kontakt zur ihrer Umgebung zu beeinträchtigen.

Und:

In der konkreten Verwendung im Rahmen von Formularvordrucken können die Begriffe ausschließlich als „generisches Maskulinum“ verstanden werden. Hierunter versteht man grammatisch maskuline Substantive, die in den hergebrachten Vorschriften verallgemeinernd geschlechtsneutral verwendet werden (Foth, JR 2007, 410). Es ist für den Verwender von Formularvordrucken nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch ohne weiteres ersichtlich, dass mit der Verwendung der Begriffe nicht eine Bezeichnung nach dem natürlichen Geschlecht einer Person einhergeht (BAG, Beschluss vom 11. November 1986 – 3 ABR 74/85 -, juris [Rn 26]). Es entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass beispielsweise eine männliche Bezeichnung verwandt werden kann, ohne allein auf männliche Arbeitnehmer hinzuweisen, ebenso wie beispielsweise § 611b BGB nur vom Arbeitnehmer, nicht aber auch von der Arbeitnehmerin sprach (MüKoBGB/Thüsing, 7. Auflage 2015, AGG § 11 Rn. 4-7, beck-online). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits seit 2.000 Jahren schon im allgemeinen Sprachgebrauch bei Personengruppen beiderlei Geschlechts das Maskulinum als Kollektivform verwendet und es sich insoweit um nichts weiter als die historisch gewachsene Übereinkunft über die Regeln der Kommunikation handelt. Auch die juristische Fachsprache verwendet traditionell das Maskulinum geschlechtsneutral als Kollektivform (Stillner, WRP 2011, III-IV). Hinzu tritt, dass bei der Verwendung des generischen Maskulinums nicht ohne Weiteres diskriminierende Absicht unterstellt werden kann (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 04. Mai 2016 – 6 Sa 419/15 -, juris [Rn 75]). Auch der BGB- Gesetzgeber formuliert in dieser Weise. Grundsätzlich kann von der Beklagten nicht verlangt werden, genauer zu sein als das Gesetz(BGH, Beschluss vom 27. September 2016 – XI ZR 309/15 -, juris [Rn 8]). Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch grundlegend von den jeweils stattgebenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, Kammerbeschluss vom 15. August 1996 – 2 BvR 1833/95 -, juris und Kammerbeschluss vom 27. Oktober 2011 – 1 BvR 2027/11 -, juris. Das Bundesverfassungsgericht hat in jenen Entscheidungen einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art 1 Abs. 1 GG darin gesehen, dass die jeweiligen transsexuellen Beschwerdeführerinnen nach wie vor und entgegen deren selbst empfundenen Geschlechtszugehörigkeit in männlicher Form angesprochen worden. Den Fällen lagen jeweils Sachverhalte zugrunde, in denen bei einer persönliche Ansprache bzw. persönlichem Schriftverkehr eine männliche Anrede verwendet wurde. Im Gegensatz zu dem hier vorliegenden Fall wurde die männliche Bezeichnung in den den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde liegenden Sachverhalten der Gestalt verwendet, dass sie das natürliche Geschlecht der angesprochenen Person bezeichneten und bezeichnen sollten.

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