Der Gutachter der Parteizentrale kennt sich offenbar nicht mit dem geltenden Recht aus. Es kommt bie Plagiat und urherberrechtlichen Sachverhalten nicht darauf an, ob in den plagiierten Passagen allgemein bekannte Fakten vorkommen. Ein und denselben Inhalt kann man mit unterschiedlichen Wörtern formulieren. Was urherberrechtlich relevant ist, ist der Wortlaut, nicht der Inhalt.