robbypeer schrieb am 28.05.2022 18:32:
Es geht bei der Rechtsprechung nicht um subjektives Lahmes "aus der Zeit gefallen", es geht um einen klaren Angriff auf die FDGO wenn derart in Privatsphären eingegriffen wird.
Wir reden hier gerade einmal über einen demnächst automatisch auslaufenden Verweis, nicht etwa über ein Berufsverbot oder eine Degradierung.
Halten wir bitte fest, dass es die (medienbekannte) Soldatin war, die ihre Privat- und sogar Intimsphäre weit geöffnet hat, und hier der Staat es ist, der dafür plädiert, Privates privat sein zu lassen. Was die Soldatin privat tut, interessiert den Staat seit dem Jahr 2000 eher nicht mehr.
Beamte stehen allerdings in einem besonderen Treueverhältnis zum Staat: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_33.html Daher gilt im öffentlichen Dienst spezielles Beamtenrecht, das etwa die Freiheit zu politischem Extremismus und allgemeinem Auftreten einschränkt. Dritten wäre es unzumutbar, z.B. Befehle von Extremisten, Sadisten usw. zu akzeptieren.
Darüber, ob sich die extrovertierte Offizierin standesgemäß verhält und welche sozialen Normen gerade zeitgemäß sind, darf man sich streiten. Aber das haben Gerichte im Beamtenverhältnis nur bedingt zu kontrollieren, primär muss das der öffentliche Arbeitgeber festlegen und beurteilen.
In einer Hochschule mit Fachbereich Genderforschung dürften insoweit andere Maßstäbe anzulegen sein als bei Polizei, Feuerwehr und Militär. In einer Branche mit Hierarchien, in der es auf Leben und Tod ankommt, sind Respekt und Autorität eine Frage der Professionalität.
Insoweit kann ich nachvollziehen, wenn die Bundeswehr bei Personen, die Befehlsgewalt über 1.000 Soldaten ausüben, Wert auf Zurückhaltung legt. Denn die Offizierin soll auch solche Berufssoldaten unterschiedlicher politischer oder gesellschaftlicher Gesinnung kommandieren, die extrovertierte Offiziere, die mit ihrer Präferenz für Darkrooms hausieren gehen, nicht ohne weiteres respektieren können.
https://youtu.be/lxvG7LH4Z3g?t=2239
Und jetzt bitte: Zurück ins Glied!