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  • Porcupine17

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Re: Definitionsmachtkonzept und Unschuldsvermutung – kein Widerspruch

Ammerländer schrieb am 06.09.2021 12:37:

Jeder kann sich belästigt fühlen durch was auch immer. Das heißt aber noch lange nicht, das man belästigt wurde.
Wenn festgestellt werden soll, ob jemand belästigt wurde, braucht man Kriterien, was als Belästigung gilt und das kann unmöglich das subjektive Gefühl sein.

Da subjektives Empfinden hier aber eine elementare Rolle spielt kommt man da nicht drum herum. Das Problem hat man bei vielen Tatbeständen, gern genanntes Beispiel ist da Notwehr. Das Gesetz spricht da vage davon das ein "Angriff" vorliegen muss ohne den aber näher zu definieren (zu können). Konsequenz ist "Putativnotwehr": Es bestand objektiv vielleicht keine Gefahr aber der "Angegriffene" glaubte sich in Gefahr und handelte dementsprechend. Vor Gericht muss dann nicht nur entschieden werden ob Notwehr vorlag sondern auch ob jemand ausreichend Grund hatte zu glauben das er angegriffen wurde. Und das hängt am Ende meist von der subjektiven Einschätzung des Richters ab.

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