derowald schrieb am 19.02.2018 07:21:
interessant , wie quartalsirre wie ihr , meinungsfreiheit definieren.
für flüchtlinge vorgesehne unterkünfte abfackeln ist okay -
Du meinst sicher das hier - oder?
https://bnn.de/lokales/pforzheim/pforzheimer-afd-funktionaer-freigesprochen
was werft ihr den blockierern denn vor ? nötigung ?
Nö...
Wenn eine Demonstration nicht verboten ist, dann muss die Polizei dafür Sorge tragen, dass die genehmigte Demonstration auch stattfinden kann. Die Vereitelung oder erhebliche Störung einer derartigen Demonstration kann gegen die Strafvorschrift des § 240 des Strafgesetzbuches (Nötigung) oder die des § 21 des Versammlungsgesetzes verstoßen. Nach letzterer Bestimmung macht sich strafbar,
„wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht“.
Gegendemonstrantinnen und -demonstranten können sich weiterhin gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Versammlungsgesetzes ordnungswidrig verhalten, indem sie „sich trotz Auflösung einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges durch die zuständige Behörde nicht unverzüglich“ entfernen.
Auch kommt ein Verstoß gegen § 113 Absatz 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes in Betracht, wonach ordnungswidrig handelt, „wer sich einer öffentlichen Ansammlung anschließt oder sich nicht aus ihr entfernt, obwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen die Menge dreimal rechtsmäßig aufgefordert hat, auseinanderzugehen.“