gummy12 schrieb am 27.06.2023 07:10:
§ 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, der in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise die Flüssigkeit des Verkehrs über alles stellt, muss künftig entfallen.
Wer den betreffenden Absatz liest, wird sofort merken, dass die Behauptung, dass er die "Flüssigkeit des Verkehrs über alles stellt", vollkommener Schwachsinn ist.
Ganz im Gegenteil ist er offensichtlich lediglich dazu gedacht, unnötige Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses zu vermeiden. Radfahrstreifen, Radwege etc. sind sogar explizit davon ausgenommen.