Die Propagands von Peter Nowak kann man sich irgendwo hinstecken.
Es wird richtig lustig, wenn man sich einmal mit den Paragraphen des Gesetzes auseinandersetzt
§1 erfreut uns mit einer Runde politischer Absichtserklärungen, die in einem Gesetz nichts zu suchen haben.
§2 definiert die Privilegierten dieses Gesetzes:
Kein Mensch darf im Rahmen öffentlich-rechtlichen Handelns aufgrund des Geschlechts,
der ethnischen Herkunft, einer rassistischen Zuschreibung, der Religion
und Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters,
der Sprache, der sexuellen und geschlechtlichen Identität sowie des sozialen
Status diskriminiert werden.
Dann wird mit §3 definiert, wem diese Privilegierten so alles gegen das Schienenbein treten dürfen. Das ist nicht nur die Polizei, sondern auch Staatsanwaltschaft und Gerichte, Ämter, ...
Dieses Gesetz gilt für die Berliner Verwaltung, für landesunmittelbare öffentlichrechtliche
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, für den Rechnungshof von Berlin
und für die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz
und Informationsfreiheit sowie für die Gerichte und die Behörden der Staatsanwaltschaft
des Landes Berlin, den Verfassungsgerichtshof und für das Abgeordnetenhaus
von Berlin, soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehmen ...
§4 Formen der Diskriminierung
Formen der Diskriminierung
(1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen eines oder
mehrerer der in § 2 genannten Gründe eine weniger günstige Behandlung erfährt als
eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren
würde und die Ungleichbehandlung nicht nach § 5 gerechtfertigt ist. Eine unmittelbare
Diskriminierung wegen des Geschlechts liegt auch im Falle einer ungünstigeren
Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor. Eine
unmittelbare Diskriminierung liegt ebenfalls vor, wenn die Person, die die Diskriminierung
begeht, das Vorliegen eines oder mehrerer der in § 2 genannten Gründe nur
annimmt. Das Unterlassen von diskriminierungsbeendenden Maßnahmen und Handlungen
steht einem Tun gleich, sofern eine Pflicht zum Tätigwerden besteht.
(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften,
Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines oder mehrerer der in § 2
genannten Gründe gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen
können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind
durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung
dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Diskriminierung, wenn ein unerwünschtes Verhalten,
das mit einem oder mehreren der in § 2 genannten Gründe in Zusammenhang steht,
bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird, insbesondere
wenn es ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen
oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld schafft.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Diskriminierung, wenn insbesondere ein unerwünschter
Körperkontakt, eine unerwünschte Bemerkung sexuellen Inhalts, das Zeigen
pornographischer Darstellungen sowie die Aufforderung zu sexuellen Handlungen
bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird.
§5 Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen; positive Maßnahmen. Hier wird wieder einmal festgelegt, dass einige Menschen gleicher sind als Andere:
(1) Eine Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt, wenn sie aufgrund eines hinreichenden
sachlichen Grundes erfolgt.
(2) Eine Ungleichbehandlung ist auch gerechtfertigt, wenn durch geeignete und angemessene
Maßnahmen bestehende Nachteile strukturell benachteiligter Personen
wegen eines oder mehrerer der in § 2 genannten Gründe verhindert oder ausgeglichen
werden sollen (positive Maßnahmen).
(3) Erfolgt eine Ungleichbehandlung wegen mehrerer Gründe, ist diese nur gerechtfertigt,
wenn sich die Rechtfertigung auf alle Gründe erstreckt, derentwegen die Ungleichbehandlung
erfolgt.
Aber der absolute Brüller ist §7 Vermutungsregelung
Werden Tatsachen glaubhaft gemacht, die das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 2
oder § 6 wahrscheinlich machen, obliegt es der öffentlichen Stelle, den Verstoß zu
widerlegen.
Den Bullshit von Juristendeutsch einmal auf normal Deutsch:
Glaubhaftmachung bedeutet im deutschen Zivilprozess ein herabgesetztes Beweismaß. Der Beweisführer muss nicht wie beim Beweis dem Richter die vollständige persönliche Überzeugung von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung verschaffen, sondern hat die Tatsache schon dann glaubhaft gemacht, wenn diese dem Richter wahrscheinlich erscheint.
Zweimal wahrscheinlich? Das ist doppelt weich.
Mit anderen Worten:
1. Die Privilegierten können für jeden Scheiß ein Verwaltungsverfahren anwerfen.
2. Die Privilegierten dürfen auch jeder Behörde damit auf Nüsse gehen. Grundsätzlich können die auch dagegen klagen, wenn das 2xWahrscheinlich nicht zu einer weiteren Verfolgung ausreicht.
3. Für die handelnden Personen in Verwaltung, Polizei und Justiz besteht ein sehr großer Zusatzaufwand, denn im Prinzip muss jeder Schritt und dessen Motivation dokumentiert werden, damit eine Beschwerde, die mit Verzug auf den Schreibtisch kommt, noch sauber verarbeitet werden kann. Eine Pflicht des Privilegierten, die Beamten unmittelbar oder deren Behörde über solch einen Schritt zu informieren, gibt es nicht.
4. Den berühmten Instinkt, der einen Großteil der erfolgreichen Polizeiarbeit ausmacht, kann man da vergessen. Auch heilt der Erfolg der Maßnahme nicht den Vorwurf der Diskriminierung. Der schwarafrikanische Drogendealer im Görli hat durchaus gute Chancen eine Entschädigung für seine Verhaftung zu bekommen.
Die Folgen:
Die Beamten und Angestellten werden eine Konfrontation mit den Privilegierten im Zweifelsfall aus dem Weg gehen, da diese mindestens einen Haufen zusätzlicher Arbeit macht oder gar die eigene Karriere gefährdet.
Die Unschuldsvermutung und der besondere Schutz der Amtsträger wird auf dem Altar ideologisierter Politik geopfert, auf dem es reine Willkür ist, wie Andere, im Zweifelsfall völlig Fachfremde, deren Handlung beurteilen.
Mein Tipp:
Ziehen wir den Regierungssitz wieder von Berlin ab und bauen eine Mauer drum herum. Dan dürfen die dort gerne jeden Scheiß machen. Ich werfe auch ab und zu ein paar Bananen rüber.