Auch für elektronische Systeme, die an Wahlen direkt mitwirken bzw.
beteiligt sind, gilt die Offenlegungspflicht gegenüber Behörden,
Parlamenten und der Bevölkerung.
Dies umfasst genauer alle solchen Teilmitwirkungen, die dazu geeignet
sind das Wahlergebnis bzw. deren Zustandekommen von der Stimmabgabe
bis zur Wahlergebnisfeststellung zu verdecken. Das wäre hier
eindeutig der Fall, da das System zwischen Stimmauszählung und
Wahlergebnis steht. Eine intransparente Plausibilitätsprüfung, welche
Stimmauszähler manipuliert bzw. beeinflusst, ist ebenso grundsätzlich
nicht zulässig.
Alles andere genügt keinem demokratischen Rechtsstaat, der aber im
Grundgesetz festgeschrieben ist. Und er ist in der Art
festgeschrieben, dass Vertrauen eine nicht hinreichende Anforderung
ist, an die Kontrolle "treten muss".
Jede Verdeckung demokratischer Wahlentscheidungsfindung ist im GG
verboten.
MFG/Z
beteiligt sind, gilt die Offenlegungspflicht gegenüber Behörden,
Parlamenten und der Bevölkerung.
Dies umfasst genauer alle solchen Teilmitwirkungen, die dazu geeignet
sind das Wahlergebnis bzw. deren Zustandekommen von der Stimmabgabe
bis zur Wahlergebnisfeststellung zu verdecken. Das wäre hier
eindeutig der Fall, da das System zwischen Stimmauszählung und
Wahlergebnis steht. Eine intransparente Plausibilitätsprüfung, welche
Stimmauszähler manipuliert bzw. beeinflusst, ist ebenso grundsätzlich
nicht zulässig.
Alles andere genügt keinem demokratischen Rechtsstaat, der aber im
Grundgesetz festgeschrieben ist. Und er ist in der Art
festgeschrieben, dass Vertrauen eine nicht hinreichende Anforderung
ist, an die Kontrolle "treten muss".
Jede Verdeckung demokratischer Wahlentscheidungsfindung ist im GG
verboten.
MFG/Z