Ansicht umschalten
Avatar von
  • unbekannter Benutzer

44 Beiträge seit 07.05.2024

§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 13 der Abgabenordnung (AO)

Thomas Laschyk, der sich nicht erklären kann, wie es zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit kam, bezieht sich als Satzungszweck auf eine "Förderung der internationalen Gesinnung" (laut Welt.de von heute).

Die Förderung der internationalen Gesinnung ist gemäß § 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 13 der Abgabenordnung (AO) als gemeinnütziger Zweck aufgeführt. Dieser Paragraf ermöglicht es Organisationen, die sich dem Ziel der internationalen Verständigung und der Toleranz zwischen Völkern widmen, von steuerlichen Vorteilen zu profitieren.

Die Förderung der internationalen Gesinnung umfasst typischerweise Aktivitäten, die das Verständnis und den Austausch zwischen verschiedenen Kulturen und Nationen verbessern. Dies kann durch Bildungsprogramme, kulturelle Austausche, die Unterstützung internationaler Kooperationen in verschiedenen Bereichen wie Wissenschaft, Umweltschutz oder humanitäre Hilfe erfolgen. Ziel ist es, ein friedliches und respektvolles Zusammenleben auf globaler Ebene zu fördern und Vorurteile abzubauen.

Die steuerliche Begünstigung setzt voraus, dass diese Aktivitäten selbstlos, ausschließlich und unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen. Damit soll gesichert werden, dass die unterstützenden Maßnahmen nicht primär privatwirtschaftlichen Interessen dienen, sondern wirklich der Allgemeinheit zugutekommen.

Ich denke, selbst wenn das was, der Volksverpetzer tut, im Weitesten Sinne etwas mit dem Obigen zu tun hat,
sind spätestens die Methoden des Volksverpetzers nicht geeignet, für eine Verständigung zwischen irgendwelchen Parteien zu sorgen. Diese dienen leider vor allem dazu, eine Filterblase zu erzeugen, die auf der Basis einer vermeintlich gepachteten Objektivität, sogenannte Feinde der Demokratie verächtlich macht und dabei oft extrem
grobschlächtig vorgeht. Objektiv ist dabei immer dasjenige, was die Experten, die den eigenen kognitiven Bias bestätigen, vertreten.

Bewerten
- +
Ansicht umschalten