sagbloß schrieb am 15.05.2024 13:53:
Thomas Laschyk, der sich nicht erklären kann, wie es zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit kam, bezieht sich als Satzungszweck auf eine "Förderung der internationalen Gesinnung" (laut Welt.de von heute).
Die Förderung der internationalen Gesinnung ist gemäß § 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 13 der Abgabenordnung (AO) als gemeinnütziger Zweck aufgeführt. Dieser Paragraf ermöglicht es Organisationen, die sich dem Ziel der internationalen Verständigung und der Toleranz zwischen Völkern widmen, von steuerlichen Vorteilen zu profitieren.
Die Förderung der internationalen Gesinnung umfasst typischerweise Aktivitäten, die das Verständnis und den Austausch zwischen verschiedenen Kulturen und Nationen verbessern. Dies kann durch Bildungsprogramme, kulturelle Austausche, die Unterstützung internationaler Kooperationen in verschiedenen Bereichen wie Wissenschaft, Umweltschutz oder humanitäre Hilfe erfolgen. Ziel ist es, ein friedliches und respektvolles Zusammenleben auf globaler Ebene zu fördern und Vorurteile abzubauen.
Die steuerliche Begünstigung setzt voraus, dass diese Aktivitäten selbstlos, ausschließlich und unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen. Damit soll gesichert werden, dass die unterstützenden Maßnahmen nicht primär privatwirtschaftlichen Interessen dienen, sondern wirklich der Allgemeinheit zugutekommen.
Ich denke, selbst wenn das was, der Volksverpetzer tut, im Weitesten Sinne etwas mit dem Obigen zu tun hat,
sind spätestens die Methoden des Volksverpetzers nicht geeignet, für eine Verständigung zwischen irgendwelchen Parteien zu sorgen. Diese dienen leider vor allem dazu, eine Filterblase zu erzeugen, die auf der Basis einer vermeintlich gepachteten Objektivität, sogenannte Feinde der Demokratie verächtlich macht und dabei oft extrem
grobschlächtig vorgeht. Objektiv ist dabei immer dasjenige, was die Experten, die den eigenen kognitiven Bias bestätigen, vertreten.
Könnte auch daran liegen, dass sich gemeinnützige Organisationen nicht politisch betätigen sollen (mit Ausnahmen).
Entzug der Gemeinnützigkeit
Voraussetzung:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, begründet mit Urteil vom 29. August 1984,[12] gehört zu den nach § 52 Abs. 2 AO eigenständig steuerbegünstigten Zwecken weder die Einflussnahme auf die politische Willensbildung (§ 2 Abs. 1 PartG) noch die Gestaltung der öffentlichen Meinung (§ 1 Abs. 2 PartG). Dementsprechend ist der steuerbegünstigten Körperschaft eine eigenständige Befassung mit Fragen der politischen Willensbildung wie den politischen Parteien verwehrt.
Die Körperschaft darf mit ihrer tatsächlichen Geschäftsführung weder ausschließlich noch überwiegend einen politischen Zweck verfolgen.[13]
"Für die zulässige politische Betätigung gemeinnütziger Körperschaften lässt sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des BFH zusammenfassend feststellen:[8]
1. Die gemeinnützige Körperschaft muss sich parteipolitisch neutral verhalten, darf also nicht bestimmte Parteien unterstützen.
2. Die politische Betätigung im Rahmen eines spezifischen Gemeinnützigkeitszwecks ist zulässig, aber nicht allgemein auf beliebigen Politikfeldern; sie muss der übrigen gemeinnützigen Tätigkeit untergeordnet sein.
3. Die politische Betätigung im Rahmen des gemeinnützigen Zwecks der „politischen Bildung“ ist nur zulässig, wenn sie sich inhaltlich auf bildungspolitische Fragestellungen beschränkt und sich inhaltlich in geistiger Offenheit vollzieht und die in solcher geistiger Offenheit entwickelten Lösungsvorschläge nicht durch „Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung mittels weiterer Maßnahmen durchgesetzt werden sollen.“
https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinn%C3%BCtzigkeit