Stasi schrieb am 15.05.2024 11:27:
unparteilichem und neutralem Journalismus
wenn man diese Vorgabe für alle Medien machen würde, wäre es auf einen Schlag praktisch totenstill auf dem Planeten. Nicht neutralen Einfluß auf die öffentliche Meinung zu nehmen, ist schließlich der Daseinszweck jeglichen politischen Journalismus, wobei etwas anderes auch gar nicht geht, weil ein wirklich neutraler Blickwinkel nur von außerhalb des Systems möglich wäre. Wie man hieran aber schön sieht, ist jeder Medienteilnehmer dem System unterworfen und zwar ganz gleich ob kommerziell oder nichtkommerziell, da ist praktisch unmöglich, unparteilich zu sein, ganz besonders dann, wenn - und das ist ja praktisch der Grund für den ganzen politischen Blog-Journalismus - eine erhebliche Unzufriedenheit mit dem System zugrunde liegt. Wenn der Staat an dieser Stelle eingreift und bei einigen je nach Gutdünken einfach politischen Aktivismus unterstellt und die Finanzierung entzieht, bei anderen jedoch nicht, dann ist das eben pure Willkür und der Verdacht auf Zensur gegen Regimekritik mittels ökonomischer Zwänge drängt sich mehr als nur auf. Also wenn, dann keinerlei Finanzierung politischer Aktivitäten mehr, Parteienfinanzierung eingeschlossen! Oder andersrum, eben alle gleich behandeln, wobei man dann auch rechtsradikale Ansichten finanzieren müßte, solange diese keinen Straftatbestand erfüllen.
die meisten politischen Journalisten behaupten aber nicht gemeinnützig zu sein.
Und wer gemeinnützig sein will, muss sich eben an die Beschränkungen halten die damit einher gehen.
Denn eigentlich ist politische Aktivität in der Gemeinnützigkeit untersagt. Der Bundesfinanzhof hat aber Ausnahmen eingeräumt:
"Für die zulässige politische Betätigung gemeinnütziger Körperschaften lässt sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des BFH zusammenfassend feststellen:[8]
1. Die gemeinnützige Körperschaft muss sich parteipolitisch neutral verhalten, darf also nicht bestimmte Parteien unterstützen.
2. Die politische Betätigung im Rahmen eines spezifischen Gemeinnützigkeitszwecks ist zulässig, aber nicht allgemein auf beliebigen Politikfeldern; sie muss der übrigen gemeinnützigen Tätigkeit untergeordnet sein.
3. Die politische Betätigung im Rahmen des gemeinnützigen Zwecks der „politischen Bildung“ ist nur zulässig, wenn sie sich inhaltlich auf bildungspolitische Fragestellungen beschränkt und sich inhaltlich in geistiger Offenheit vollzieht und die in solcher geistiger Offenheit entwickelten Lösungsvorschläge nicht durch „Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung mittels weiterer Maßnahmen durchgesetzt werden sollen.“
https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinn%C3%BCtzigkeit