Gast (16461) schrieb am 15.05.2024 12:13:
Sonst bleibt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beliebig und Missbrauch ist leicht möglich.
Die gibt es:
Definition: "Gemeinnützig ist ein Begriff aus dem Steuerschuldrecht und bezeichnet eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, kann unter bestimmten Voraussetzungen die in den einzelnen Steuergesetzen vorgesehenen Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen."
Auch wenn Journalismus nicht explizit als Gemeinnützigkeitsgrund genannt wird so sind weitere Zwecke, durch welche die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, können für gemeinnützig erklärt werden (§ 52 Abs. 2 Satz 2 AO).
Entzug der Gemeinnützigkeit
Voraussetzung:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, begründet mit Urteil vom 29. August 1984,[12] gehört zu den nach § 52 Abs. 2 AO eigenständig steuerbegünstigten Zwecken weder die Einflussnahme auf die politische Willensbildung (§ 2 Abs. 1 PartG) noch die Gestaltung der öffentlichen Meinung (§ 1 Abs. 2 PartG). Dementsprechend ist der steuerbegünstigten Körperschaft eine eigenständige Befassung mit Fragen der politischen Willensbildung wie den politischen Parteien verwehrt.
Die Körperschaft darf mit ihrer tatsächlichen Geschäftsführung weder ausschließlich noch überwiegend einen politischen Zweck verfolgen.[13]
"Für die zulässige politische Betätigung gemeinnütziger Körperschaften lässt sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des BFH zusammenfassend feststellen:[8]
1. Die gemeinnützige Körperschaft muss sich parteipolitisch neutral verhalten, darf also nicht bestimmte Parteien unterstützen.
2. Die politische Betätigung im Rahmen eines spezifischen Gemeinnützigkeitszwecks ist zulässig, aber nicht allgemein auf beliebigen Politikfeldern; sie muss der übrigen gemeinnützigen Tätigkeit untergeordnet sein.
3. Die politische Betätigung im Rahmen des gemeinnützigen Zwecks der „politischen Bildung“ ist nur zulässig, wenn sie sich inhaltlich auf bildungspolitische Fragestellungen beschränkt und sich inhaltlich in geistiger Offenheit vollzieht und die in solcher geistiger Offenheit entwickelten Lösungsvorschläge nicht durch „Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung mittels weiterer Maßnahmen durchgesetzt werden sollen.“
https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinn%C3%BCtzigkeit