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  • ich_habs_nicht_bestellt

mehr als 1000 Beiträge seit 12.12.2012

Re: Korrekt, nur mit falsche Begründung

pg_dump schrieb am 15.05.2024 10:19:

ich_habs_nicht_bestellt schrieb am 15.05.2024 09:45:

Der hat nämlich mit unparteilichem und neutralem Journalismus in etwa so viel zu tun wie unsere öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten.
Und für tendenziöse Meinungsmache muss man kein "Gemeinnützigkeitssiegel" vergeben.

Im Gesetz steht nicht das was dir persönlich nicht in den Kram passt nicht gemeinnützig sein kann.

Die Gemeinnützigkeit wurde entzogen weil dort guter Journalismus gemacht wird.
Und guter Journalismus kein gemeinnütziger Zweck ist !

Definition: "Gemeinnützig ist ein Begriff aus dem Steuerschuldrecht und bezeichnet eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, kann unter bestimmten Voraussetzungen die in den einzelnen Steuergesetzen vorgesehenen Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen."

Auch wenn Journalismus nicht explizit als Gemeinnützigkeitsgrund genannt wird so sind weitere Zwecke, durch welche die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, können für gemeinnützig erklärt werden (§ 52 Abs. 2 Satz 2 AO).

Nach meinem Verständnis hat der Volksverpetzer eher gegen diese Einschränkungen zur Gemeinnützigkeit verstoßen:

"Für die zulässige politische Betätigung gemeinnütziger Körperschaften lässt sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des BFH zusammenfassend feststellen:[8]

1. Die gemeinnützige Körperschaft muss sich parteipolitisch neutral verhalten, darf also nicht bestimmte Parteien unterstützen.

2. Die politische Betätigung im Rahmen eines spezifischen Gemeinnützigkeitszwecks ist zulässig, aber nicht allgemein auf beliebigen Politikfeldern; sie muss der übrigen gemeinnützigen Tätigkeit untergeordnet sein.

3. Die politische Betätigung im Rahmen des gemeinnützigen Zwecks der „politischen Bildung“ ist nur zulässig, wenn sie sich inhaltlich auf bildungspolitische Fragestellungen beschränkt und sich inhaltlich in geistiger Offenheit vollzieht und die in solcher geistiger Offenheit entwickelten Lösungsvorschläge nicht durch „Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung mittels weiterer Maßnahmen durchgesetzt werden sollen.“

https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinn%C3%BCtzigkeit

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (15.05.2024 10:42).

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