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  • Wagenrecht

mehr als 1000 Beiträge seit 29.05.2021

Re: In Münster wird Anfang Januar entschieden

Ich verstehe auch gerade nicht, auf welcher Rechtsgrundlage RWE (und Gerichtsvollzieher sowie Polizei) eigentlich handeln wollen, wenn das Enteignungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist aber die Besitzeinweisung abgelehnt wird. Ich kenne die konkrete Rechtslage nicht - aber für mich klingt das wie präjudikative Faktenschaffung, was rechtswidrig wäre. Und die RWE hiermit ja quasi ankündigt.

Die vorzeitige Besitzeinweisung wäre ja das Rechtsmittel, welches eine vorhergehende Besitzübernahme ermöglichte. Wobei laut Gesetzestext sowohl das Wohl der Allgemeinheit als auch Dringlichkeit vorliegen muss. Beides ist aber nicht erkennbar.

In diesem Zusammenhang gibt es das Mittel der Leistung einer Sicherheit. Wobei dieses Mittel die Eingangsvoraussetzungen eigentlich nicht tangiert. Allerdings kenne ich in anderen rechtsvergleichbaren Zusammenhängen, dass Gerichte dann gerne etwas locker über solche Dinge hinwegsehen.

Bedeutet: Es wird einer Besitzeinweisung zugestimmt, eine Sicherheitsleistung gestellt, die dann später quasi der "Kaufpreis" bzw. die Entschädigungssumme für die Enteignung ist, also so oder so bezahlt werden muss.

So wird de Fakto Recht ausgehebelt und präjudikative Faktenschaffung systematisch durch die Justiz selber betrieben. Und zwar immer zugunsten desjenigen, der Geld hat. Der Trick dahinter ist so zu tun, als würde die Sicherheitsleistung die Glaubwürdigkeit erhöhen und Schäden ja absichern. Was natürlich Unfug ist. Im Hauptverfahren später sind ja dann schon Tatsachen geschaffen, die natürlich auch wieder eine manipulative Wirkung entfalten. Excel würde bei einem solchen Zirkelschluss eine Fehlermeldung ausgeben.

Der Geschädigte müsste dringend andere Rechtsmöglichkeiten prüfen wie Sprungklage oder was auch immer. Und binnen hiesiger Verfahren deutlich machen, dass die zu erwartende Entschädigung für die Enteignung eben nicht geeignet ist, den Schaden zu regulieren, der ihm entstünde, sollte der Enteignung nicht stattgegeben werden sowie die mit einem solchen Vorgehen drohende präjudikative Faktenschaffun hervorheben.

Dringlichkeit wäre ja auch eher bzgl. einer Ablehnung des Antrages von RWE gegeben. Auch das Allgemeinwohl, folgt man den Ausführungen des Verfassungsgerichtes zum Umweltschutz insbesondere Klimaschutz, ist ja mindestens auch in die andere Richtung betroffen.

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (29.10.2021 13:41).

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